Flexibilisierung des Kirchenrechts

Flexibilisierung des Kirchenrechts

Das Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) und das Erprobungsgesetz zu mehrgliedrigen pfarramtlichen Verbindungen (ErprGPfV) schafft eine Flexibilisierung des Kirchenrechts im Bereich der Gemeindeleitung und der Aufgabenausgestaltung der Gemeindepfarrstellen.

Die Erprobung ist freiwillig, zeitlich befristet (maximal 2025-2032) und fordert zu einer Evaluation und dem Lernen der kirchlichen Organisation auf.

Die Gemeindeleitung ist nach dem Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) etwas schlanker und deutlich flexibler strukturiert als das bisherige Leitungsorgan, das Presbyterium. Es soll eine aktive Erprobung stattfinden, bei der alle Beteiligten laufend reflektieren, ob das neue Leitungsformat bei der Bewältigung der zahlreichen Herausforderungen eine Hilfe ist.

Das Kirchengemeindeleitungserprobungsgesetz (KGLEG) ermöglicht

  • den geregelten stimmberechtigten Einbezug von Mitgliedern des Interprofessionellen Pastoralteams in die Gemeindeleitung,
  • unter bestimmten Voraussetzungen, dass nicht mehr alle Pfarrpersonen einer Kirchengemeinde Sitz und Stimme in der Gemeindeleitung haben und doch beratend daran teilnehmen können,
  • Menschen im entgeltlichen Beschäftigungsverhältnis in einem Kirchenkreis oder kirchlichem Verband Mitglied in der Gemeindeleitung zu sein,
  • im Kooperationsformat gemeinsame Sitzung von Gemeindeleitungen von mehreren Kirchengemeinden oder mit Genehmigung des KSV die Bildung eines gemeinsamen Leitungsorgans von mehreren Kirchengemeinden,
  • die Beschlussfähigkeit des Leitungsgremiums auch im Rahmen von Anwesenheit durch Telefon- und Videokonferenzen,
  • zur Vorbereitung von Entscheidungen eine zuvor festgelegte flexibilisierte Ausschussarbeit
  • eine Klarheit in der Leitungsaufgabe aufgeteilt in den Teilbereichen Gestaltung der Gemeindearbeit und der Geschäftsführung der Körperschaft.

Link zum Download: https://www.kirchenrecht-ekvw.de/document/57530/search/KGLEG#top

Das Erprobungsgesetz zu mehrgliedrigen pfarramtlichen Verbindungen (ErprGPfV)

Das Gesetz bietet mehr Freiraum für die Gestaltung einer gemeindeübergreifenden Pfarrversorgung.

Viele Gemeinden stehen vor ähnlichen Herausforderungen: vakante Pfarrstellen, der Erhalt der Beschlussfähigkeit des Presbyteriums, der Wunsch nach gemeindeübergreifender Zusammenarbeit oder Aufgabenverteilung ohne direkte Fusion. Das Erprobungsgesetz ermöglicht es Pfarrpersonen innerhalb verbundener Kirchengemeinden, flexibler zusammenzuarbeiten und sich zu vertreten, ohne Auswirkungen auf die Größe des Presbyteriums oder der Kreissynode. Das Gesetz bietet im Weiteren die Möglichkeit, den Pfarrdienst kreativer zu gestalten und gleichzeitig die Gemeindegrenzen zu wahren. So können wir als Kirche stärker regional zusammenarbeiten, Ressourcen schonen und die Menschen vor Ort noch besser erreichen.

Hier sind die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung für die Arbeit:

  1. Gemeinsame Pfarrversorgung:
    Kirchengemeinden können pfarramtlich verbunden werden, um Pfarrstellen thematisch und übergreifend zu organisieren. Es muss weiterhin jede Kirchengemeinde eine Pfarrstelle (mindestens 50%) haben, wobei eine gemeinsame Pfarrstelle genügt. Es ist nicht notwendig, jede Pfarrstelle strikt einer Gemeinde zuzuordnen. Dadurch können z. B. Schwerpunkte wie Seelsorge, Jugendarbeit oder Bildungsarbeit besser abgedeckt werden. Die pfarramtliche Verbindung kann sowohl dazu dienen, eine Vakanz auszugleichen, als auch eine gemeindeübergreifende Zusammenarbeit bzw. Arbeitsaufteilung der Pfarrpersonen zu ermöglichen. In beiden Fällen ist für die gemeinsamen Aufgaben die gemeinsam beschließende Versammlung nach Artikel 78 Abs. 1 Kirchenordnung das Beschlussorgan.
  2. Beratung statt Überlastung:
    Pfarrpersonen, die in mehreren Gemeinden tätig sind, müssen nicht in jedem Presbyterium voll stimmberechtigt sein. Stattdessen können sie im Bedarfsfall beratend teilnehmen und haben nur im Vertretungsfall ein Stimmrecht. Dies verringert den Sitzungsaufwand und bewahrt das Gleichgewicht zwischen Pfarrpersonen und Ehrenamtlichen im Presbyterium.
  3. Keine Nachteile bei der Entscheidungsfindung:
    Die neue Regelung stellt sicher, dass pfarramtliche Verbindungen keine Auswirkungen auf die Beschlussfähigkeit von Presbyterien oder die Abgeordnetenzahl zur Kreissynode haben. Alles bleibt klar an die Zahl der Pfarrstellen gekoppelt, nicht an die Anzahl der beteiligten Personen.

Link zum Download: https://www.kirchenrecht-ekvw.de/document/57533