Die neuen Kleinunternehmerregelungen

Die neuen Kleinunternehmerregelungen

Ab dem 1. Januar 2025 unterliegen Sie der Kleinunternehmer-Regelung, wenn Ihr Gesamtumsatz
• im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und
• im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschreitet.
Der Gesamtumsatz bemisst sich nach den vereinnahmten Netto-Umsätzen, die Umsatzsteuer ist also nicht mit einzubeziehen.

Eine Prognose über den voraussichtlichen Umsatz eines Jahres ist für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung nicht mehr erforderlich.
Als Kleinunternehmer erzielen Sie grundsätzlich umsatzsteuerfreie Umsätze. Sie müssen daher im Regelfall keine Umsatzsteuer an Ihr Finanzamt abführen.
Sie können vereinfachte Rechnungen nach den Vorgaben von § 34a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ausstellen. In Ihren Rechnungen dürfen Sie die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen und müssen auf die Steuerfreiheit nach § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz hinweisen.

Es besteht keine Verpflichtung, E-Rechnungen auszustellen. Allerdings müssen Kleinunternehmer in der Lage sein, E-Rechnungen von anderen Unternehmern zu empfangen (hierfür genügt ein E-Mail-Postfach).

Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmer unter bestimmten Voraussetzungen auch die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Anspruch nehmen. Hierfür ist die Teilnahme am Meldeverfahren der EU-Kleinunternehmer-Regelung beim Bundeszentralamt für Steuern zu beantragen.